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Sonntag, 3. Mai 2026

Die NOBILIS GROUP erwirkt einstweilige Verfügung gegen den Duftzwillings-Anbieter LORIS

Die NOBILIS GROUP hat das Angebot und den Vertrieb von Duftzwillingen des Duftimitationsanbieters Loris erfolgreich untersagt und vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt.

Der Duftimitationsanbieter Loris betreibt nicht nur einen Online-Shop, sondern seit 2023 auch ein stationäres Geschäft im größten Einkaufszentrum Deutschlands, im WestfieldCentro in Oberhausen. Aufgefallen ist Loris vor Ort durch die offene und prominente Bewerbung ihrer Duftzwillinge mit einer Werbetafel, auf der verschiedene Original-Markenflakons abgebildet waren. Die Durchführung mehrerer Testkäufe in Kooperation mit einer Detektei ergab, dass Loris ihre Parfums in dem Verkaufsstand auf unterschiedlichste Art und Weise unter Verwendung der Marken der Original Parfums bewirbt und vertreibt: Zum einen durch vor Ort ausliegende Duftvergleichslisten, zum anderen unter Verweis auf online verfügbare Duftvergleichslisten, aber vor allem durch handschriftliche Beschriftung der Duftimitation mit den Markennamen der Original Parfums.

Auf eine erste Abmahnung der Nobilis Group reagierte Loris zwar mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung und Entfernung der vor Ort ausliegenden Duftvergleichslisten. Gleichzeitig bewarb Loris ihre No-Name-Parfums weiterhin ungerührt unter Verwendung der beschrifteten Etiketten ihrer Imitationen mit den Originalmarken. Dabei verfolgte der Duftimitationsanbieter auch die Strategie, leicht abgewandelte Formen wie z.B. „Criid“ (statt „Creed“) oder „Avantus“ (statt „Aventus“) zu benutzen. Diesem Umgehungsversuch hat das Landgericht Düsseldorf eine klare Absage erteilt: Das Gericht sieht in markenrechtlicher Hinsicht eine Verwechslungsgefahr zwischen den von Loris marginal abgewandelten Kennzeichen und den Original Markennamen aufgrund der hohen schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen als gegeben. Zudem stellten die verwendeten Zeichen auf den Etiketten nach Auffassung des Gerichts eine wettbewerbswidrige Duftimitationswerbung dar – unabhängig davon, ob das jeweilige Produkt vor oder erst nach dem Kauf beschriftet wurde. Der von Loris eingelegte Widerspruch gegen die erlassene einstweilige Verfügung wurde von dem Gericht mit Urteil vom 10.01.2024 entsprechend zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung aufrechterhalten.

Das Gericht hat im Ergebnis jegliche Formen der Inbezugnahme der von der Nobilis Group vertriebenen Original Markenparfums untersagt.

Das Verbot wurde nicht nur gegenüber dem Unternehmen verhängt. Auch die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers hat Nobilis erfolgreich durchgesetzt. Das LG Düsseldorf stellte in seinem Urteil klar, dass es sich bei den Duftzwillings-Geschäftsmodellen um eine besonders kennzeichnungs- und wettbewerbsrechtlich gefahrgeneigte Tätigkeit handeln würde.

Die Nobilis Group hat mit dem Verfahren gegen einen mit stationären Geschäften agierenden und auf Wachstum ausgerichteten Duftzwillingsanbieter ein starkes Zeichen gesetzt. „Wir akzeptieren keinerlei Form der Rufausbeutung unserer erfolgreichen Marken – erst recht nicht, wenn sie vor den Türen unsere Vertragshändler erfolgt, wie im Falle des WestfieldCentro in Oberhausen. Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist ein weiterer wichtiger Baustein im Kampf gegen Duftimitationsanbieter, den wir konsequent und kompromisslos weiterführen werden“ erklärte Udo Heuser, CEO Nobilis Group.
www.nobilis30.com

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